Wie lange darf ich ein Abo gebunden sein?

  • Das Konsumentenschutzrecht bietet Schutz vor überlangen Vertragsbindungen.
  • Welche Vertragsdauer im Einzelfall zulässig ist, hängt von der Art des Vertrages und anderen Umständen des Einzelfalls ab.
  • Bei manchen Verträgen können Sie jedenfalls zum Ablauf des ersten Jahres kündigen. 

Das Konsumentenschutzrecht schützt Sie vor zu langen Vertragsbindungen. Solche langen Vertragsbindungen sind unzulässig, wenn es keine sachlichen Gründe (z. B. ein im Vergleich zu kürzeren Vertragszeiträumen günstiger Preis) für den langen Vertragszeitraum gibt. Bei bestimmten Verträgen (z. B. Mitgliedschaft bei einer Dating-Plattform) müssen Sie außerdem nach einem Jahr kündigen können.

Keine überlange Vertragsdauer

Nach § 6 Abs 1 Z 1 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) darf ein Unternehmen in allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nicht eine unangemessen lange Fristen vorsehen, während deren Sie an ein Vertragsangebot oder einen Vertrag gebunden sind. Die Bestimmung richtet sich gegen überlange Vertragsbindungen in Dauerschuldverhältnissen wie zum Beispiel Abonnements. Welche Vertragsdauer im konkreten Fall zulässig ist, richtet sich nach dem Gegenstand des Vertrags und den Umständen des Einzelfalls.

Eine 24-monatige Mindestvertragsdauer eines Mobiltelefonievertrags bei Kauf eines preisgestützten Handys ist beispielsweise noch keine überlange Bindungsdauer (4 Ob 91/08y). Relevant für die Beurteilung ist auch, ob es unterschiedlichen Vertragslaufzeiten mit unterschiedlichen Preisen gibt und ein niedriger Preis daher eine lange Vertragsdauer rechtfertigen kann. Eine Bindung auf zwei oder drei Jahre in Fitnesscenterverträgen ist hingegen unwirksam (9 Ob 69/11d). Zulässig ist hingegen die Bindung derartiger Verträge auf zunächst ein Jahr und dann auf jeweils sechs Monate mit zweimonatiger Kündigungsfrist (5 Ob 205/13b).

Kündigung nach einem Jahr bei bestimmten Verträgen

Bei bestimmten Verträgen müssen Sie auch bei einer langen Bindungsfrist nach einem Jahr jedenfalls kündigen können. Gemäß § 15 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) können Sie Verträge über die wiederholte Lieferung beweglicher körperlicher Sachen (z. B. Zeitungsabonnements) einschließlich Energie (z. B. Strom- und Gasbezugsverträge) oder über wiederholte Werkleistungen (z. B. Mitgliedschaft bei einer Dating-Plattform), bei denen Sie sich zu wiederholten Geldzahlungen verpflichten, jedenfalls unter Einhaltung einer zweimonatigen Frist zum Ablauf des ersten Jahres kündigen, nachher zum Ablauf jeweils eines halben Jahres.

Mietverträge, Versicherungsverträge oder Mobiltelefonieverträge werden von dieser Bestimmung aber beispielsweise nicht erfasst.

Mein Abo hat sich automatisch verlängert. Geht das so einfach?

Sie müssen vor einer automatischen Vertragsverlängerung eine gesonderte Information bekommen. Ansonsten ist die automatische Vertragsverlängerung unwirksam...

Ich habe den Vertrag gekündigt. Warum endet mein Vertrag nicht sofort?

Bei unbefristeten Abos gibt es meist Kündigungstermine und Kündigungsfristen. Diese müssen bei der Kündigung eingehalten werden.

Wie kann ich mein Abo bzw. meine Mitgliedschaft kündigen?

In den meisten Fällen reicht es, eine E-Mail an das Unternehmen schicken. Manchmal muss die Kündigung unterschrieben oder mit e-ID signiert sein.

Weitere Fragen und Antworten?

Sie suchen weitere Fragen und Antworten (FAQs) zum Thema "Abo-Fallen"? Sie haben eine andere Frage?

Zu allen FAQs Frage stellen

Letzte Änderung: 05.08.2024